Der Landessportbund NRW informierte seine Mitgliedsorganisation am 16.12.2020 im 31. Corona-Update über die neue Corona-Schutzverordnung und die Konsequenzen für den Sport.
Die am 16.12.2020 in Kraft tretende Corona-Schutzverordnung bringt weitere Einschränkungen für den organisierten Sport:
„Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Der Zugang zu den Einrichtungen ist entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.“
Das heißt, auch der bisher noch erlaubte Individualsport (z.B. Tennis, Golf) auf öffentlichen oder vereinseigenen Sportanlagen ist nun verboten. Sportplätze müssen schließen und auch der Rehasport ist untersagt.
Der LSB führt aus:
Möglich bleiben (siehe §§ 2 und 9 der CoronaSchVO)
a. Sporttreiben allein oder mit insgesamt maximal fünf Personen aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum bzw. in freier Natur ohne Anleitung (Kinder bis einschl.14 Jahren werden nicht mitgezählt, dürfen aber auch nicht aus mehr als zwei Haushalten stammen).
b. Wettbewerbe in Profiligen (ohne Zuschauer) mit Auflagen (u. a. Infektionsschutzkonzept).
c. Training von Berufssportlern*innen auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen (Die „Übersetzungshilfe“ für b und c lautet unverändert: Sportler*innen, die überwiegend ihren Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten.)
d. Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten (Definition unverändert: Sportler*innen der Kaderstufen OK, PK, EK, NK1 und NK2 in olympischen Sportarten und für die Kaderstufen PAK, PK, TK, NK1 und NK2 in paralympischen Sportarten).
e. Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auf und in Sportanlagen. Aber: Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.
In Bezug auf Versammlungen erläutert der LSB weiterhin:
Möglich bleiben:
· Gremienversammlungen (z.B. Vorstandssitzungen) mit bis zu 20 Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können.
· Gremienversammlungen mit mehr als 20, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung vor dem 11. Januar 2021 in Präsenz durchgeführt werden muss.
Der Landessportbund NRW empfiehlt, von diesen Möglichkeiten nur im absoluten Notfall Gebrauch zu machen. Das bis 31.12.2021 geltende Covid-Abmilderungsgesetzt erlaubt die digitale Durchführung von Gremiensitzungen bis hin zur Mitgliederversammlung selbst dann, wenn dies in der Vereinssatzung nicht vorgesehen ist.
Außerdem gibt der LSB NRW folgende Hinweise:
- Alle Präsenzqualifizierungsmaßnahmen des LSB NRW werden bis mindestens zum 28.02.2021 ausgesetzt.
- Die Novemberhilfe des Bundes ist unter bestimmten Voraussetzungen auch für Sportvereine nutzbar.
- Die Antragsfrist für die Coronahilfe Profisport NRW und die Soforthilfe Sport NRW wurden verlängert.
- Zum 01.01.2021 sollen der Übungsleiterfreibetrag (auf 3.000 €/Jahr) und der Ehrenamtsfreibetrag (840 €/Jahr) abgehoben werden. Die Besteuerungsgrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb soll rückwirkend zum 01.01.2020 auf 45.000 € angehoben werden. Die endgültigen Beschlüsse hierzu stehen aber noch aus.
- Unter dem #trotzdemSPORT sind alle Vereine und Sportler*innen aufgefordert, in den sozialen Medien auch im Lockdown Präsenz zu zeigen.
Weitere Informationen zu den genannten Themen erhält man direkt beim LSB NRW…
(ema)