An dieser Stelle möchten wir alle unsere Mitgliedsvereine nachdrücklich darauf hinweisen, dass die für den Sport unter freiem Himmel beschlossenen Lockerungen nur für öffentliche und private Sportanlagen gelten, jedoch nicht für den öffentlichen Raum.
Zudem wurde eine E-Mail an die Sportfachverbände verschickt, in der es heißt:
Achtung Korrektur! Keine Sportangebote im öffentlichen Raum!
E-Mail “Corona Update 5/2021” des LSB NRW
In unserem update 4/2021 vom 05.03.21 hatten wir unsere Auslegung des §9 (1) in Fortschreibung der Regelungen aus der Zeit vor dem letzten Lockdown so formuliert, dass die beschriebenen möglichen Sportangebote auch im „öffentlichen Raum“ unter freiem Himmel umgesetzt werden können. Diese Formulierung entspricht jedoch aktuell nicht der gültigen Verordnung! Somit bleibt der Sportbetrieb zunächst beschränkt auf die Sportanlagen unter freiem Himmel. Wir bitten um Berücksichtigung und Nachsicht für dieses Missverständnis.
Viele Städte und Gemeinden, Stadtsportbünde und Vereine hat dieser Hinweis aber offensichtlich noch nicht erreicht oder sie haben ihn nicht zur Kenntnis genommen – sie halten die ursprüngliche Auslegung für geltend. Aber Achtung: Bei Verstößen gegen die Coronaschutzverordnung drohen empfindliche Bußgelder für Veranstalter:innen und Teilnehmer:innen!
Grundsätzlich lohnt aber eine Nachfrage beim zuständigen Sportamt, was vor Ort gängige Praxis ist und lokal geduldet wird bzw. welche frei zugänglichen Grünflächen ggf. als öffentliche Sportanlagen gelten.
Coronaschutzverordnung NRW ab dem 12. März 2021…
(ema)